Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

MSchnAusbV 2004

§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10a § 12