Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

MSchnAusbV 2004

§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 § 8