Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

MStDVDV 2024

§ 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung

Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.

§ 10 § 12