Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 39 Änderung der Werbung
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.