Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 39 Änderung der Werbung

Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.

§ 38 § 39a