Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:

die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),

die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).

§ 63 § 65