Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag MStV § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen: die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65), die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).