Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 67 Richtlinien

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 59, 65 und 66. In den Richtlinien zu § 66 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.

§ 66 § 68