Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 71 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
(1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 8 und 10 entsprechend. Die §§ 9 und 70 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.