Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag

MStV

§ 95 Vorlage von Unterlagen

Anbieter von Medienintermediären sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§ 56 und 58 gelten entsprechend.

§ 94 § 96