Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 95 Vorlage von Unterlagen
Anbieter von Medienintermediären sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§ 56 und 58 gelten entsprechend.