Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin MTA-APrV § 24 Erlaubnisurkunden Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.