Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

MTA-APrV

§ 24 Erlaubnisurkunden

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.

§ 23 § 25