Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

MTA-APrV

§ 5 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 4 § 6