Gesetze / MTA-Gesetz MTAG 1993 § 12 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.