Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 1 Inhalt der Ausbildung

In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen sind der auszubildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermitteln.

§ 2