Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.

§ 11 § 13