Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 42 Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.

§ 41 § 43