Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 74 Zweck der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind.