Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 74 Zweck der Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind.

§ 73 § 75