Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 88 Bescheinigung

(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.

§ 87 § 89