Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 99d Erlaubnisurkunde

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu verwenden.

§ 99c § 99e