Gesetze / Mitteilungsverordnung MV § 4a Ausfuhrerstattungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.