Gesetze / Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MVSchPAnO

§ 2

Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 1