Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV

§ 8 Ausbildungsakten

Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.

§ 7 § 9