Gesetze / Mikrozensusgesetz 2005

MZG 2005

§ 3 Periodizität

Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.

§ 2 § 4