Gesetze / Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
MaSanV§ 10 Anwendungsbereich
Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden.