Gesetze / Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

MagvG

§ 15 Gebühren

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen für die Durchführung von vorbereitenden Verfahren. Die Gebührenart kann abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

§ 14 § 16