Gesetze / Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
MagvG§ 3 Träger des Vorhabens; zuständige Behörde
(1) Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu- oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Verkehrsweges.
(2) Zuständige Behörde ist
1.
für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt und
2.
für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.