Gesetze / Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
MagvG§ 4 Vorbereitendes Verfahren
(1) Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde.
(2) Das vorbereitende Verfahren umfasst
(3) Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestimmungen für das Planfeststellungsverfahren und für daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird. Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind
(4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom Träger des Vorhabens durchgeführt. Das vorbereitende Verfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.