Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV 2021§ 18 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf
1.
die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.