Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung

MariMedV

§ 20 Muster

Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.

§ 19 § 21