Gesetze / Markscheider-Bergverordnung
MarkschBergV§ 10 Nachtragungsfristen für das Risswerk
(1) Der Unternehmer hat das Risswerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Risswerks (§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Absatz 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe anzuwenden, bei denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung das Risswerk vollständig nachgetragen und abgeschlossen wurde. Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzliche Unterlagen einzureichen, soweit sie für die Nachvollziehbarkeit des Risswerks erforderlich sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt: