Gesetze / Markscheider-Bergverordnung
MarkschBergV§ 14 Anzeigen, Aufzeichnungen
Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,
1.
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen,
a)
die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1,
b)
die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
2.
ein Verzeichnis der zu führen,
a)
Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
b)
Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
3.
4.
bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
a)
Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
b)
Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
c)
Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
d)
Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.