Gesetze / Markscheider-Bergverordnung

MarkschBergV

§ 6 Meßgenauigkeiten

(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.

(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an Festpunkte der Landesvermessung angeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet genaueste Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.

§ 6 § 8