Gesetze / Markscheider-Bergverordnung

MarkschBergV

Anlage 4 (zu § 10)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2650

Fristen in Monaten
Teil 1
Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen
1Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe
1.1Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
Steinkohle3
Halden12
Braunkohle, Erze, Salze6
Halden12
Sole, sonstige Bodenschätze12
1.2Übertägige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle12
Braunkohle12
Höhenfestpunktriß24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit mit Ausnahme quarzitischer Sande48
Sonstige Bodenschätze24
1.3Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
Kohlenwasserstoffe12
Erdwärme48
Solegewinnungskavernen
bei Veränderung der Betriebsanlagen12
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessungunverzüglich
Sonstige Aussolungen12
2Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von6
3Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
3.1Untergrundspeicherung
3.1.1Kavernenspeicher
bei Veränderung der Betriebsanlagen12
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessungunverzüglich
3.1.2Porenspeicher12
3.1.3Speicherbergwerke6
Halden12
3.2Versuchsgruben24
3.3Gewinnung in alten Halden24


Teil 2
Unverzüglich in das Rißwerk einzutragende Angaben:

1
die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2
betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3
bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4
Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlußdämme,
5
Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6
Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7
Gebirgsschlagstellen.
§ 18