Gesetze / Marktzugangsangabenverordnung MarktAngV § 14 Übergangsbestimmung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Oktober 2004 eingegangen sind.