Gesetze / Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949

MarshallplAbkG

Art III

Die im Zusammenhang mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und noch entstehenden Vermögenswerte bilden ein Sondervermögen des Bundes, auf das die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Bundesrechnungshof.

Art II Art IV