Gesetze / Mauergrundstücksgesetz

MauerG

§ 6 Rechtsverordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.

§ 5 § 7