Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
MautVvfV§ 12 Pflichten der Parteien
Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüglich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungsverfahren an.