Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

MautVvfV

§ 12 Pflichten der Parteien

Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüglich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungsverfahren an.

§ 11 § 13