Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

MautVvfV

§ 2 Parteien

Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.

§ 1 § 3