Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
MautVvfV§ 5 Beisitzer
Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.