Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

MautVvfV

§ 5 Beisitzer

Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.

§ 4 § 6