Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 10 Baubeginn

Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn

1.
die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
2.
der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.
§ 9 § 11