Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen

Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

§ 15 § 17