Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
MbBO§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.