Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen

Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 29 § 31