Gesetze / Modellbauermeisterverordnung
MbauMstrV 2013§ 1 Gegenstand
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.