Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlG§ 18 Überleitungsvorschrift
Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.
Gesetze / Meliorationsanlagengesetz
MeAnlGEin Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.