Gesetze / Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
MechatronikerAusbV§ 9 Zusatzqualifikationen
Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Digitale Vernetzung,
2.
Programmierung,
3.
IT-Sicherheit und
4.
Additive Fertigungsverfahren.