Gesetze / Medizinal-Cannabisgesetz
MedCanG§ 16 Aufzeichnungen und Meldungen
(1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren.
(3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinischen Zwecken und die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zu melden, die
Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten.
(4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 anzugebenden Mengen sind