Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
MedienBTMstrPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: