Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
MediengestAusbV 2006§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) Im Prüfungsbereich "Produktionsaufgaben" soll der Prüfling nachweisen, dass er
kann.
(4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 soll der Prüfling
Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind gleich zu gewichten.
(5) Im Prüfungsbereich "Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung" soll der Prüfling nachweisen, dass er
kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(6) Im Prüfungsbereich "Medienwirtschaft" soll der Prüfling nachweisen, dass er
kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 45 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(7) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Produktionsaufgaben | 50 Prozent, |
| 2. | Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung | 25 Prozent, |
| 3. | Medienwirtschaft | 15 Prozent, |
| 4. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.