Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
MediengestAusbV 2006Anlage (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1274 - 1277)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten | |
| 1-18 | 19-36 | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenzrecht beachten b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren, insbesondere aa) Informationen mündlich und schriftlich einholen, auswählen und weitergeben bb) Kommunikationseinrichtungen nutzen cc) technische und betriebliche Fachsprache, auch in Englisch, anwenden c) Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Verbrauchsmaterialien termingerecht bereitstellen d) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisations- und Planungssoftware sowie Redaktions- und Kontentmanagementsysteme, einsetzen e) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden f) Projektablauf dokumentieren | 18 | |
| 6 | Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen anfertigen b) Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch, nutzen c) Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, einrichten und auf Funktionsfähigkeit prüfen d) Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen beachten e) Produktionssysteme einrichten, insbesondere aa) Software zusammenstellen und laden bb) Software konfigurieren und Bedienoberflächen einrichten cc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden f) Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden sowie an interne und externe Netze anschließen g) Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und bedienen h) Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und bedienen, Konfigurationsdaten abstimmen i) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfen j) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und beheben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten, Havariekonzepte entwickeln und anwenden k) Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Einsatzbereitschaft sicherstellen | 30 | |
| 7 | Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedienen b) Aufnahme- und Regiegeräte bedienen c) Kameras abgleichen und aussteuern d) Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte aufbauen und bedienen e) Ton aussteuern sowie Ton angeln | 18 | |
| Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere f) Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte festlegen g) unterschiedliche Situationen ausleuchten h) Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen und positionieren i) Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporären Aufbauten und mit Publikum einhalten | 20 | |||
| 8 | Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ordnen und verwalten b) Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlungen durchführen c) Speicherumgebungen administrieren und Medienbegleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten, verwalten d) Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken recherchieren | 12 | |
| 9 | Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere a) Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften auswählen und bereitstellen b) montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und Musik nachbearbeiten c) Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen d) Tonproduktionen bearbeiten | 20 | |
| 10 | Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und koordinieren b) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen c) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen d) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteuerungssysteme einsetzen | 12 | |
| 11 | Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redaktionellen, produktionstechnischen, medienspezifischen und gestalterischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Einsatzbereich erstellen b) Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonprodukten recherchieren, auswerten und bewerten c) Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung von gestalterischen Konzepten unterstützen und beraten d) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten abstimmen, insbesondere aa) redaktionelle und mediale Konzepte erfassen sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hinsichtlich Intention und Wirkung besprechen bb) Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Beachtung redaktioneller Vorgaben sowie von Terminen und Kosten abstimmen cc) Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kosten ermitteln und vergleichen e) Einhaltung von Terminen verfolgen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen h) Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisieren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren; Konflikte im Team lösen i) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden | 26 | |