Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
Mel-MaZV§ 2
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.