Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

1.
die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.
die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.
§ 15 § 17