Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MessbG§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstatbeständen; Festlegungskompetenzen
(1) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
(2) Soweit möglich, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 die Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1.
(3) Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 ist höchstens alle vier Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. Regelungen über die Entgelte für den Netzzugang von Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3 Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt.